RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BWG 1993 §70 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Falle einer Anordnung bankaufsichtsrechtlicher Prüfungen durch Dritte gem § 70 Abs 1 Z 1 BWG 1993 sind grundsätzlich zwei Akte auseinander zu halten:

1. die Anordnung der Prüfung durch einen bestimmten Prüfer gegenüber dem Kreditinstitut und

2. die Beauftragung eben dieses Prüfers durch die Behörde.

Nur auf die erstgenannte Verfügung bezieht sich die in der Lehre bestehende Kontroverse, ob eine solche Anordnung bescheidmäßig zu ergehen hat. Nur auf diese ist auch die Begründung der Aussage des VwGH in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2000, 99/17/0417, 0418, 2000/17/0037, 0038, übertragbar, wonach sich die Beh bei Anordnung von Maßnahmen gem § 70 Abs 1 Z 1 BWG 1993 der Bescheidform bedienen kann.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170231.X01

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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