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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Falle einer Anordnung bankaufsichtsrechtlicher Prüfungen durch Dritte gem § 70 Abs 1 Z 1 BWG 1993 sind grundsätzlich zwei Akte auseinander zu halten:
1. die Anordnung der Prüfung durch einen bestimmten Prüfer gegenüber dem Kreditinstitut und
2. die Beauftragung eben dieses Prüfers durch die Behörde.
Nur auf die erstgenannte Verfügung bezieht sich die in der Lehre bestehende Kontroverse, ob eine solche Anordnung bescheidmäßig zu ergehen hat. Nur auf diese ist auch die Begründung der Aussage des VwGH in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2000, 99/17/0417, 0418, 2000/17/0037, 0038, übertragbar, wonach sich die Beh bei Anordnung von Maßnahmen gem § 70 Abs 1 Z 1 BWG 1993 der Bescheidform bedienen kann.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170231.X01Im RIS seit
11.04.2001