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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §218 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0199 E 13. September 1989 RS 3Stammrechtssatz
Im § 229 BAO sieht das Gesetz nur die Ausstellung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren vor und normiert dies im § 218 Abs 1 BAO als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages. Eine Zusendung des Rückstandsausweises an den Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X07Im RIS seit
12.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013