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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0422 E 27. November 2000 RS 2Stammrechtssatz
§ 29 BAO (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl Nr 1993/818) definiert die Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften als jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Die einem Unternehmen dienenden Anlagen und Einrichtungen, die für sich den Erfordernissen des § 29 BAO entsprechen, können zwar, soweit sie durch Leitungen verbunden sind, eine einheitliche Betriebsstätte bilden; befinden sich die durch Leitungen - das können auch Rohrleitungen sein (Hinweis Urteil des BFH vom 30. Oktober 1996, Zl I R 12/92 = BStBl 1997 II, 12) - verbundenen Anlagen und Einrichtungen in mehreren Gemeinden, so bilden sie nach Lehre und Rechtsprechung (Hinweis E 22. November 1995, 93/15/0114 und 0116 mwN auch aus der Lehre) eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, wenn sie in räumlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein Ganzes darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170423.X02Im RIS seit
11.04.2001