RS Vwgh 2000/11/27 97/17/0465

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol

Norm

LAO Tir 1984 §47 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 47 Tir LAO 1984 folgt, dass ausschließlich die Abgabenbehörden mit den Maßnahmen betraut sind, die der Durchführung der Abgabenvorschriften dienen. Die Errichtung einer "Zahlstelle", an die Abgaben mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden könnten, kommt daher schon deshalb nicht in Betracht. Eine derartige "Zahlstelle", die in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen ist, wäre nämlich keine Behörde des Landes oder der Gemeinden, sondern auf Grund des Privatrechtes eingerichtet. Da aber nach dem Willen des Gesetzgebers allein die Behörden des Landes und der Gemeinden sämtliche (argumentum: alle) der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu vollziehen haben, würde die Errichtung einer derartigen "Zahlstelle" unzulässig und daher für die Vollziehung der Abgabenvorschriften unbeachtlich sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170465.X01

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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