RS Vwgh 2000/11/27 96/17/0406

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
34 Monopole

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;
DSG 1978 §1 Abs2;
TabMG 1996 §5 Abs1;
TabMG 1996 §6 Abs1;
TabMG 1996 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0359 E 23. Oktober 2000 RS 2 (Hier: Der Auskunftswerber, eine Rechtsanwalts-KEG, ersucht um Bekanntgabe der gem § 6 Abs 1 TabMG 1996 zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen in Österreich zugelassenen Großhändler und des Zeitpunkts der Bewilligungserteilung. Ein - behauptetes - allgemeines Interesse des Auskunftswerbers daran, die Transparenz des Handelsbereiches der Großhändler mit Tabakerzeugnissen zu erreichen, ist - jedenfalls im Beschwerdefall - bei der auf Grund der Rechtslage vorzunehmenden Interessenabwägung nicht weiter zu berücksichtigen.)

Stammrechtssatz

Die Bekanntgabe von Beträgen, die an den Staat heimfallen, ist im überwiegenden Interesse der Erben als unzulässig anzusehen. Der Erbe hat ein Interesse daran, dass die Höhe des Nachlasses niemandem bekannt gegeben wird. Wenngleich auf Grund des DSG 1978 iVm § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 nicht generell davon ausgegangen werden konnte, dass die Weitergabe personenbezogener Daten jedenfalls ausgeschlossen war, verlangte § 1 Abs 2 DSG 1978 ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Daten. Eine Auskunftserteilung gem § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG des Bundes kam daher im Hinblick auf § 1 Abs 2 DSG 1978 nur in Betracht, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse nachweisen konnte. Das von den Auskunftswerbern - sie betreiben ein Büro für Genealogie - ins Treffen geführte Interesse, allenfalls in geschäftlichen Kontakt mit den Erben treten zu können (und entsprechende Honorare lukrieren zu können), kann nicht als ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne angesehen werden (Hinweis E 8.9.1999, 96/01/0438). Die Geheimhaltung war auch im wirtschaftlichen Interesse der Gebietskörperschaft Bund gem Art 20 Abs 3 erster Satz B-VG geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170406.X01

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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