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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AbgEO §13 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH vermag nicht den Ausführungen des VfGH in dessen Erkenntnis vom 26. September 1984, B 654/81, VfSlg 10148/1984, zu folgen, wonach die Erhebung von Einwendungen gem § 13 AbgEO die Aushändigung eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweises an den Abgabenschuldner voraussetzen soll. Einwendungen nach dieser Bestimmung können jedenfalls erhoben werden, wenn ein mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis "ausgestellt" wurde, ohne dass es einer Zustellung desselben an den Vollstreckungsschuldner bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000170100.X11Im RIS seit
12.04.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013