RS Vwgh 2000/11/27 99/17/0312

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Berufungskommission der Stadt Graz ist eine Kollegialbehörde. Entscheidet diese in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung, weil Mitglieder, die von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, oder nicht die vorgesehene Zahl der Mitglieder mitgewirkt haben, dann hat eine unzuständige Beh entschieden und diese Entscheidung ist vom VwGH nach § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der bel Beh aufzuheben (Hinweis E 22. Oktober 1987, 87/09/0184).

Schlagworte

Allgemein Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170312.X01

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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