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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Berufungskommission der Stadt Graz ist eine Kollegialbehörde. Entscheidet diese in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung, weil Mitglieder, die von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, oder nicht die vorgesehene Zahl der Mitglieder mitgewirkt haben, dann hat eine unzuständige Beh entschieden und diese Entscheidung ist vom VwGH nach § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der bel Beh aufzuheben (Hinweis E 22. Oktober 1987, 87/09/0184).
Schlagworte
Allgemein BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170312.X01Im RIS seit
11.04.2001