RS Vwgh 2000/11/27 2000/17/0066

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L37046 Ankündigungsabgabe Steiermark
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich

Norm

AnkündigungsabgabeG Graz 1947 §3 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Graz 1985;
FAG 1997 §14 Abs1 Z13;
FAG 1997 §15 Abs3 Z4;
F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0067

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass § 3 Abs 1 Grazer AnkündigungsabgabeG die Einbeziehung des Entgelts für sämtliche aus Anlass der Vornahme einer Ankündigung erbrachten Leistungen des Unternehmers in die Bemessungsgrundlage ausschließt. Die Wortfolge "30 v.H. des Entgeltes" in § 3 Abs 1 Grazer AnkündigungsabgabeG bezieht sich auf den zweiten Halbsatz dieser Bestimmung, es ist also das Entgelt für die Vornahme der Ankündigung gemeint. Freilich handelt es sich beim Begriff des "Entgeltes für die Vornahme einer Ankündigung" weiterhin um einen interpretationsbedürftigen, relativ unbestimmten Gesetzesbegriff. Insofern lässt der steiermärkische Landesgesetzgeber daher einen Spielraum für die nähere Bestimmung dessen, was unter dem Entgelt für die Vornahme einer Ankündigung zu verstehen ist, durch die Landeshauptstadt Graz in der Einhebungsverordnung offen. In Ermangelung eines solchen Spielraumes bestünden finanzverfassungsrechtliche Bedenken gegen eine dann vollständige Festlegung der Höhe der Abgabe durch den Landesgesetzgeber (Hinweis VfGH E 3. März 1998, VfSlg 15107/1998).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000170066.X01

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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