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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Hat eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat iSd § 284 Abs 1 BAO rechtzeitig beantragt, dann hat sie einen Rechtsanspruch auf Durchführung dieser Verhandlung mit dem Ergebnis erworben, dass das Unterbleiben einer solchen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat in jedem Fall einen Verfahrensmangel begründet. Ob ein solcher Verfahrensmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde zu führen hat, hängt allerdings davon ab, ob die Beh bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was die beschwerdeführende Partei vor dem VwGH soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom VwGH nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0044, 0045).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170422.X01Im RIS seit
11.04.2001