RS Vwgh 2000/11/27 96/17/0422

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Hat eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat iSd § 284 Abs 1 BAO rechtzeitig beantragt, dann hat sie einen Rechtsanspruch auf Durchführung dieser Verhandlung mit dem Ergebnis erworben, dass das Unterbleiben einer solchen mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat in jedem Fall einen Verfahrensmangel begründet. Ob ein solcher Verfahrensmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde zu führen hat, hängt allerdings davon ab, ob die Beh bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was die beschwerdeführende Partei vor dem VwGH soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom VwGH nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0044, 0045).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170422.X01

Im RIS seit

11.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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