RS Vwgh 2000/11/27 99/17/0119

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Rechtssatz

Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Beh, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (Hinweis E 10. Dezember 1986, 85/09/0166).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170119.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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