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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Annahme des Bescheidcharakters einer Erledigung erfordert, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Beh, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (Hinweis E 10. Dezember 1986, 85/09/0166).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170119.X01Im RIS seit
11.07.2001