RS Vwgh 2000/11/28 97/14/0007

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Die Merkmale der Nebensächlichkeit und des engen Zusammenhanges der Nebenleistung mit der Hauptleistung sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nebenleistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt. Maßgeblich ist der Leistungsvorgang und nicht, ob die Leistungen auf ein und demselben Vertrag beruhen und ob das Entgelt für jede einzelne Leistung oder als Gesamtentgelt bezeichnet wird (Hinweis E 17.9. 1990; E 27.8.1990, 89/15/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140007.X02

Im RIS seit

20.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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