RS Vfgh 2001/6/29 B1220/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2001
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
Tir GVG 1996 §25
Tir VerwaltungsabgabenV TP86
Tir VerwaltungsabgabenG §1 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Gesetzesauslegung bei Vorschreibung von Verwaltungsabgabe an die Erwerber eines Grundstücks durch die Grundverkehrsbehörde; Verfahrensgegenstand nur Kostenspruch; verfassungskonforme Gesetzesauslegung im Sinne des Anknüpfens an die Zahl der abgabepflichtigen Rechtserwerbe geboten; Umdeutung des einheitlichen Erwerbs eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern in die Verleihung einer der Anzahl der Verkäufer entsprechenden Mehrzahl von Berechtigungen nicht zulässig

Rechtssatz

Die fragliche "Berechtigung", deren "Verleihung" den Abgabentatbestand verwirklicht, ist im gegebenen Zusammenhang die Erteilung der Genehmigung für einen bestimmten Rechtserwerb.

Es wäre mit dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar, die Höhe einer Verwaltungsabgabe, die an die Erlangung einer Berechtigung durch den Rechtserwerber (dh die ihm erteilte Genehmigung) anknüpft, von Umständen abhängig zu machen, die sich ausschließlich in der Sphäre des oder der Rechtsveräußerer(s) abspielen und weder auf den Aufwand der Behörde noch auf den Umfang und den "Wert" der erlangten Berechtigung Einfluß haben.

Genehmigt wurde ein Kaufvertrag über ein Grundstück, bei dem auf der Verkäuferseite eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 15 gesetzlichen Erben, und auf der Käuferseite 4 Erwerber auftraten, weshalb die Behörde für Zwecke der Verwaltungsabgabenvorschreibung von 4 zu beurteilenden und daher abgabepflichtigen Erwerben ausgehen durfte.

Wenn sich die belangte Behörde demgegenüber zur Begründung der Anforderung einer Verwaltungsabgabe im Ausmaß von (15 x 4 x 620,-- =) ATS 37.200,-- auf §1 Abs3 der Tir VerwaltungsabgabenV beruft, wonach dann, wenn mehrere Berechtigungen, die selbständig ausgeübt werden können, mit einem Bescheid verliehen werden, die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten ist, so ist ihr entgegenzuhalten, daß bei Erwerb eines Miteigentumsanteiles im Ausmaß eines Viertels an einer Liegenschaft jedenfalls aus der Sicht des Grundverkehrsrechtes und der daran anknüpfenden Verwaltungsabgaben eine einheitliche Berechtigung erworben wird. Die fragliche Regelung erlaubt es somit nicht, den einheitlichen Erwerb eines Grundstückes von mehreren Miteigentümern in die Verleihung einer Mehrzahl von Berechtigungen insoweit umzudeuten, als auf der Verkäuferseite mehrere Miteigentümer aufgetreten sind.

Frage der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens (hier: betr unbebaute Grundstücke) iSd Urteils des EuGH vom 01.06.99, Rs. C-302/97, Konle, hier nicht mehr Verfahrensgegenstand.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Bescheid Trennbarkeit, Grundverkehrsrecht, Verwaltungsabgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1220.2000

Dokumentnummer

JFR_09989371_00B01220_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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