TE Vfgh Beschluss 2005/6/22 B455/04, G43/04

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung eines Berichtigungsantrags hinsichtlich der begehrten Berichtigung des Kostenausspruches durch Entfall als unzulässig

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird, soweit er die Berichtigung des Kostenausspruches durch Entfall begehrt, zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluss vom 28. Februar 2005, wies der Verfassungsgerichtshof den mit Schriftsatz vom 6. April 2004 gestellten Individualantrag zurück und lehnte die Behandlung der unter einem von derselben Gesellschaft eingebrachten Beschwerde nach Art144 B-VG ab. Im Hinblick auf die Ablehnung der Beschwerdebehandlung wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet,

"der beteiligten Partei die mit € 2.160,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Dieser Beschluss wurde der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin am 14. April 2005 zugestellt.

2. Mit der vorliegenden als "Berichtigungsantrag" bezeichneten und offenbar auf §419 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes gestützten Eingabe, die am 22. April 2005 einlangte, begehrt die antragstellende bzw. beschwerdeführende Gesellschaft die "Berichtigung des Kostenausspruches durch Entfall in eventu Ausweis der zugesprochenen Umsatzsteuer".

3. Eine Berichtigung iSd §419 ZPO ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (vgl. VfSlg. 7111/1973, 8850/1980, 11.364/1987; s. zuletzt VfSlg. 16.312/2001 mwN).

Der mit dem Berichtigungsantrag beanstandete Kostenspruch entspricht dem am 28. Februar 2005 vom Verfassungsgerichtshof gefassten Beschluss. Der Berichtigungsantrag war daher, soweit er sich auf den Entfall des Kostenausspruches bezog, als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Begehrens, die Umsatzsteuer auszuweisen, wurde ein Berichtigungsverfahren nach §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet.

4. Dies konnte ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 litd VfGG).

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B455.2004

Dokumentnummer

JFT_09949378_04B00455_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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