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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
Aus § 162 BAO ist nicht abzuleiten, dass nur jene Beträge, die beim bekannt gegebenen Empfänger einer Besteuerung zugeführt wurden, als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Die belBeh durfte sich daher im Rechtshilfeweg nicht darauf beschränken, die in Deutschland besteuerten Beträge festzustellen und in Österreich zum Abzug zuzulassen, ohne jene Beweismittel zu kennen und einer eigenen Würdigung zu unterziehen, welche in Deutschland zur Besteuerung gerade dieses Betrages geführt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997140062.X02Im RIS seit
14.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013