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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BSpFG;Rechtssatz
Mit dem auf der Grundlage des Art 17 B-VG erlassenen BSpFG wollte zwar der Bundesgesetzgeber dem Bund als Träger von Privatrechten eine gesetzliche Bindung (Selbstbindung) vorgeben. Eine solche Regelung führt jedoch nicht dazu, dass die von der Regelung umfassten Tätigkeiten dem Bund eigentümlich und vorbehalten wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140132.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013