RS Vfgh 2001/6/29 V98/99

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Veröffentlicht am 29.06.2001
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs3
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters von Graz vom 30.08.94
StVO 1960 §43 Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer nur an Schultagen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung vor Schulen in Graz; hinreichende Bestimmtheit des Begriffs "Schultag"

Rechtssatz

Zulässigkeit eines Verordnungsprüfungsantrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates nur hinsichtlich des präjudiziellen Teils einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV im Bereich von Grazer Schulen.

Die Voraussetzungen des Art139 Abs3 B-VG sind nur vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VfSlg. 15133/1998).

Keine Gesetzwidrigkeit des Pkt. 12 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30.08.94.

Den Ausführungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz, mit denen er die zeitliche Geltung der Geschwindigkeitsbeschränkung an Schultagen rechtfertigt, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9834/1983) und insbesondere im Hinblick darauf, daß Verkehrsbeschränkungen nur insoweit zulässig sind, als sie im Sinne des §43 Abs1 StVO 1960 erforderlich sind, nicht entgegengetreten werden. Eine zeitlich über Schultage hinausgehende - sohin weitergehende - Geltung der Verkehrsbeschränkung "an Werktagen" wäre - wie in der Äußerung zutreffend ausgeführt wird - zur Hintanhaltung von Gefahren zur Zeit des Schulbetriebes nicht mehr erforderlich und daher gesetzwidrig.

Der Begriff des Schultages ist gesetzlich definiert und hinreichend bestimmt. In der Regel wird auch aus der Sicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers kein Zweifel bestehen, ob der konkrete Tag, an dem er mit dem betreffenden Verkehrszeichen konfrontiert ist, ein "Schultag" ist oder nicht. In den wenigen Fällen hingegen, in denen diesbezüglich Zweifel bestehen könnten (Samstage, schulautonome Tage), kann der Verkehrsteilnehmer, sofern er es nicht weiß, entweder diese Zweifel durch Einholung entsprechender Informationen beseitigen oder aber die Strafbarkeit durch zumutbares Alternativverhalten, nämlich durch entsprechende (kurzzeitige) Verminderung der Geschwindigkeit, vermeiden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Determinierungsgebot, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V98.1999

Dokumentnummer

JFR_09989371_99V00098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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