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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Eine einmal gebildete Rückstellung ist in jedem der Bildung folgendem Wirtschaftsjahr daraufhin zu untersuchen, ob ihre Fortführung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist. Fällt in einem Wirtschaftsjahr die Grundlage der Rückstellungsbildung weg, ist die Rückstellung in diesem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Ändern sich einzelne der Rückstellungsdotierung zu Grunde liegende Komponenten (zB die wahrscheinliche Schadenshöhe), hat dies gleichfalls in jenem Wirtschaftsjahr seinen Niederschlag zu finden, in dem die maßgebliche Änderung eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996140067.X02Im RIS seit
11.01.2002