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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §1 Abs3;Rechtssatz
Fehlt auf der Berufung des Arbeitsinspektorates eine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift (des Berufungswerbers bzw. hier des zur Vertretung dieser Organpartei befugten Vertreters), so bildet dies keinen Formmangel, sondern die Behörde hat in dieser Hinsicht allenfalls gemäß § 13 Abs. 4 AVG mit einem Bestätigungsauftrag vorzugehen. Auch im Falle der Bestätigung gemäß § 13 Abs. 4 AVG hat die Berufung als ursprünglich richtig eingebracht zu gelten. Zweifel der Behörde darüber, ob die Berufung vom Arbeitsinspektorat stammt, sind auch dann als hinreichend beseitigt anzusehen, wenn nach dem Protokoll über die Verhandlung der anwesende Vertreter des Arbeitsinspektorates der Behörde aus dem Originalakt die unterfertigte Berufung des Arbeitsinspektorates vorgelegt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090031.X03Im RIS seit
23.03.2001