RS Vwgh 2000/11/29 98/09/0031

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ArbIG 1993 §1 Abs3;
ArbIG 1993 §15 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28a Abs1;
AVG §13 Abs4;

Rechtssatz

Fehlt auf der Berufung des Arbeitsinspektorates eine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift (des Berufungswerbers bzw. hier des zur Vertretung dieser Organpartei befugten Vertreters), so bildet dies keinen Formmangel, sondern die Behörde hat in dieser Hinsicht allenfalls gemäß § 13 Abs. 4 AVG mit einem Bestätigungsauftrag vorzugehen. Auch im Falle der Bestätigung gemäß § 13 Abs. 4 AVG hat die Berufung als ursprünglich richtig eingebracht zu gelten. Zweifel der Behörde darüber, ob die Berufung vom Arbeitsinspektorat stammt, sind auch dann als hinreichend beseitigt anzusehen, wenn nach dem Protokoll über die Verhandlung der anwesende Vertreter des Arbeitsinspektorates der Behörde aus dem Originalakt die unterfertigte Berufung des Arbeitsinspektorates vorgelegt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090031.X03

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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