RS Vfgh 2001/7/2 B2160/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
ZPO §85 Abs2

Rechtssatz

Zurückweisung eines neuerlichen verbesserungsbedürftigen Verfahrenshilfeantrags nach Zurückweisung des Erstantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse.

Die Antragstellerin hat es auch diesmal unterlassen, den angefochtenen Bescheid vorzulegen, obwohl sie im Hinblick auf den Beschluss vom 16.01.01 von diesem Erfordernis wissen musste.

Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH vom 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 2160/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.07.2001 B 2160/00

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2160.2000

Dokumentnummer

JFR_09989298_00B02160_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten