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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Rechtssatz
Zurückweisung eines neuerlichen verbesserungsbedürftigen Verfahrenshilfeantrags nach Zurückweisung des Erstantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse.
Die Antragstellerin hat es auch diesmal unterlassen, den angefochtenen Bescheid vorzulegen, obwohl sie im Hinblick auf den Beschluss vom 16.01.01 von diesem Erfordernis wissen musste.
Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl. hiezu OGH vom 3.5.1966, EvBl. 1966/406). Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher ohne neuerliche Gewährung einer Frist gemäß §85 Abs2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2160.2000Dokumentnummer
JFR_09989298_00B02160_2_01