RS Vwgh 2000/11/29 95/13/0026

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Für die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist es nicht ausschlaggebend, ob die repräsentative Veranlassung von Bewirtungsvorgängen deutlich in den Hintergrund tritt, sondern es kommt einzig darauf an, ob dem Abgabepflichtigen der Nachweis gelingt, dass die Bewirtung der Werbung gedient hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130026.X02

Im RIS seit

12.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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