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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Für die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist es nicht ausschlaggebend, ob die repräsentative Veranlassung von Bewirtungsvorgängen deutlich in den Hintergrund tritt, sondern es kommt einzig darauf an, ob dem Abgabepflichtigen der Nachweis gelingt, dass die Bewirtung der Werbung gedient hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995130026.X02Im RIS seit
12.04.2001