RS Vwgh 2000/11/29 98/09/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0217 E 21. Jänner 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, daß ein Zeuge ausländischer Staatsbürger ist und ihm anläßlich seiner Einvernahme die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes in Aussicht gestellt wurde, kann noch nicht geschlossen werden, daß er sich tatsächlich im Ausland befindet und sein persönliches Erscheinen vor dem UVS iSd § 51g Abs 3 VStG nicht verlangt werden kann. Die belBeh hätte im vorliegenden Fall daher - etwa durch entsprechende Anfragen beim Zentralmeldeamt - Bemühungen anstellen müssen, um einen allfälligen Aufenthalt der Zeugen im Inland festzustellen; bloß wenn solche Bemühungen erfolglos geblieben wären, wäre sie berechtigt gewesen, niederschriftliche Aussagen zu verlesen und derart ihrer Entscheidung zugrundezulegen.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090164.X03

Im RIS seit

13.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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