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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0088 E 12. März 1991 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck betreffend den Sachverhalt)Stammrechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahren genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe (hier: der AbgPfl steht hinter einer ausländischen Personal-Leasinggesellschaft und hat Umsätze und Gewinne in seinen Steuererklärungen nicht ausgewiesen) vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (Hinweis E 19.2.1991, 90/14/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000130207.X01Im RIS seit
20.02.2001