RS Vwgh 2000/11/29 2000/13/0207

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0088 E 12. März 1991 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck betreffend den Sachverhalt)

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahren genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe (hier: der AbgPfl steht hinter einer ausländischen Personal-Leasinggesellschaft und hat Umsätze und Gewinne in seinen Steuererklärungen nicht ausgewiesen) vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (Hinweis E 19.2.1991, 90/14/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130207.X01

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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