RS Vfgh 2001/7/2 B612/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen den einen früheren Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschluß des VfGH wegen Aussichtslosigkeit.

Die österreichische Rechtsordnung kennt gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen Anträge auf Bewilligung auf Verfahrenshilfe abgewiesen werden, kein Rechtsmittel.

Entscheidungstexte

  • B 612/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.07.2001 B 612/01

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B612.2001

Dokumentnummer

JFR_09989298_01B00612_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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