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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Mittelbare Beweise wie die Aussage eines sogenannten "Zeugen von Hörensagen" genügen insoweit nicht als der Aufnahme des unmittelbaren Beweises (Vernehmung der unmittelbaren Zeugen) tatsächliche Hindernisse nicht entgegenstehen (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Seite 645 f, E 12 ff und die dort wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
Beweise Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090252.X04Im RIS seit
11.07.2001