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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Gerade im zweiten Satz des § 2 Abs. 4 AuslBG werden "insbesondere" - daher beispielhaft und nicht erschöpfend - Fallkonstellationen genannt, in denen jedenfalls von einer Bewilligungspflicht auszugehen ist. Das schließt aber die Bewilligungspflicht in anderen als den unter Z. 1 oder 2 genannten Fällen nicht aus, auch dann nicht, wenn etwa ein Ausländer mit mehr als 25 % Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Es ist stets nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090105.X01Im RIS seit
20.02.2001