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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §243;Rechtssatz
Der Abgabenbehörde ist es nicht verwehrt, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen. Dies ändert aber nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert mit Berufung anfechtbar ist (Hinweis E 17.2.2000, 99/16/0027). Insb handelt es sich - ungeachtet ihrer allfälligen formularmäßigen Verbindung - beim Wiederaufnahmsbescheid und beim neuen Sachbescheid jeweils um zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können (Hinweis E 29.4.1991, 90/15/0088).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130225.X01Im RIS seit
19.09.2001