Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Rechtssatz
Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, jemand könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Bei der Formulierung eines Verdachtes bedarf es anderer sprachlicher Umschreibungen als bei der Feststellung einer Tat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000130196.X02Im RIS seit
20.02.2001