RS Vwgh 2000/11/29 2000/13/0196

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;

Rechtssatz

Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, jemand könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Bei der Formulierung eines Verdachtes bedarf es anderer sprachlicher Umschreibungen als bei der Feststellung einer Tat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130196.X02

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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