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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §46 Abs1 impl;Rechtssatz
Es genügt für das Vorliegen der Amtsverschwiegenheit nicht, dass irgendeines der genannten Interessen an der Geheimhaltung überhaupt vorliegt, sondern es muss die Geheimhaltung aus diesem Interesse geboten sein. Letzteres wird nur dann der Fall sein, wenn dem Betreffenden aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ein Nachteil erwachsen kann. "Gebotenheit" ist im Sinne einer "Erforderlichkeit" zu verstehen. Nicht schutzwürdige Interessen begründen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Bei der Beurteilung, ob ein Interesse schutzwürdig ist, sind die in Konflikt stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Es ist dabei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Auskunft geeignet sein kann, als Mittel zur Herbeiführung eines dem Gesetz entsprechenden Ergebnisses zu dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0131). Überwiegt das Informationsinteresse, so kann eine Verpflichtung zur Auskunft bestehen. Das Interesse an der Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren überwiegt in der Regel - wie auch im gegenständlichen Fall - das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung der seine Dienstverrichtung betreffenden Tatsachen vor der Disziplinarbehörde (vgl. hiezu auch Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrrecht der Beamten2, 1996, Seite 186 f, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090079.X04Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008