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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0238 E 25. Mai 2000 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Unter "Übereignung" iSd § 12 Abs 1 Z 1 Wr LAO sowie des § 14 Abs 1 lit a BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem solchen Übergang kann auch dann gesprochen werden, wenn der Erwerber des Unternehmens vom Vormieter einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt. Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vormieters in diesen Geschäftsräumen und mit dem gekauften Inventar fortführen, dann kann von einer Übereignung des Unternehmens nach § 12 Abs 1 Wr LAO auch dann ausgegangen werden, wenn - aus welchen Gründen immer - § 12a MRG nicht zum Tragen gekommen ein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130259.X01Im RIS seit
20.02.2001