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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Es kann keine Rede davon sein, dass ein Ausländer bloss unentgeltlich Gefälligkeitsdienste erbrachte, wenn er für seine Betreuungsleistungen von einem Verein zunächst kranken-, unfall- und haftpflichtversichert wurde, er von einem hilfebedürftigen Vereinsmitglied mit einem - vom Verein hinsichtlich der Mindesthöhe "verbindlich empfohlen" - Taschengeld täglich bezahlt wurde und außerdem die Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages durch zahlungsunwillige hilfebedürftige Mitglieder Auswirkungen auf die dem Verein vorbehaltene Zuweisung eines helfenden Mitgliedes hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090199.X02Im RIS seit
13.02.2001