RS Vwgh 2000/11/29 98/09/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, dass ein Ausländer bloss unentgeltlich Gefälligkeitsdienste erbrachte, wenn er für seine Betreuungsleistungen von einem Verein zunächst kranken-, unfall- und haftpflichtversichert wurde, er von einem hilfebedürftigen Vereinsmitglied mit einem - vom Verein hinsichtlich der Mindesthöhe "verbindlich empfohlen" - Taschengeld täglich bezahlt wurde und außerdem die Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages durch zahlungsunwillige hilfebedürftige Mitglieder Auswirkungen auf die dem Verein vorbehaltene Zuweisung eines helfenden Mitgliedes hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090199.X02

Im RIS seit

13.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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