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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1024;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0113Rechtssatz
Mit dem Tag des Anschlags des Ediktes über die Konkurseröffnung über das Vermögen einer (physischen oder juristischen) Person gilt diese gemäß § 2 Abs. 1 KO als verlautbart. Auf eine Mitteilung durch die Partei an die Behörde kommt es dabei nicht mehr an, auch wenn diese tunlich gewesen wäre. Im Sinne der mit der Erlassung des Ediktes bewirkten Publizität des darin beurkundeten Umstandes muss auch eine Behörde diesen gegen sich gelten lassen.
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090112.X03Im RIS seit
03.04.2001