Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.
Aus dem Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller, der für seine Ehefrau unterhaltspflichtig ist ("Naturalunterhalt"), ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 15.551,40 bezieht und zur Hälfte Eigentümer eines Wohnhauses (Einheitswert ATS 190.000,-) ist. Diesen Vermögenswerten steht im Wesentlichen eine - offenkundig langfristig abzustattende - Darlehensschuld von ATS 90.000,- (im Zusammenhang mit einer Hausrenovierung) gegenüber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B663.2001Dokumentnummer
JFR_09989283_01B00663_01