RS Vfgh 2001/7/17 B663/01

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Veröffentlicht am 17.07.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller, der für seine Ehefrau unterhaltspflichtig ist ("Naturalunterhalt"), ein monatliches Nettoeinkommen von ATS 15.551,40 bezieht und zur Hälfte Eigentümer eines Wohnhauses (Einheitswert ATS 190.000,-) ist. Diesen Vermögenswerten steht im Wesentlichen eine - offenkundig langfristig abzustattende - Darlehensschuld von ATS 90.000,- (im Zusammenhang mit einer Hausrenovierung) gegenüber.

Entscheidungstexte

  • B 663/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.07.2001 B 663/01

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B663.2001

Dokumentnummer

JFR_09989283_01B00663_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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