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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §46 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 46 Abs. 1 BDG 1979 besteht nicht gegenüber den Personen, denen eine amtliche Mitteilung zu machen ist. Derartige Mitteilungspflichten bestehen im Rahmen der Unterstützungspflicht gegenüber den Vorgesetzten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090079.X03Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008