RS Vwgh 2000/11/29 95/13/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/13/0176 E 3. Juni 1992 VwSlg 6677 F/1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden NACHWEIS von zwei Voraussetzungen - Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130026.X01

Im RIS seit

12.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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