RS Vfgh 2001/7/19 B997/01

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Entzug der Lenkerberechtigung für die Dauer von 30 Monaten infolge rechtskräftiger Verurteilung gemäß §28 Abs1 zweiter Fall und Abs2 SuchtmittelG.

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens nach §28 Abs2 und des Vergehens nach §28 Abs1 zweiter Fall SuchtmittelG muß davon ausgegangen werden, daß er die Verkehrssicherheit auch in Zukunft beeinträchtigen kann. Eine derartige Beeinträchtigung von vornherein zu unterbinden, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse (vgl hiezu VwGH 4.10.2000, 2000/11/0129, wonach eine Verurteilung nach §28 Abs2 SuchtmittelG die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich ziehe; sowie VfGH 27.3.2001, B296/01).

(ähnlich: B v 25.06.01, B782/01).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B997.2001

Dokumentnummer

JFR_09989281_01B00997_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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