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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §124 Abs3 impl;Rechtssatz
Der Beamte rügt, dass der frühere und der spätere Verhandlungsbeschluss auf Grund Ablehnung von Mitgliedern der Disziplinarkommission erster Instanz gemäß § 124 Abs. 3 BDG 1979 und die daran anschließende Durchführung der Disziplinarverhandlung erster Instanz rechtswidrig seien, weil der spätere Verhandlungsbeschluss und die in der Folge durchgeführte Verhandlung "wiederum in der Besetzung stattgefunden hat, die im ersten Verhandlungsbeschluss ... vorgesehen war, obwohl hier der Vorsitzende ohne Angabe von Gründen im Sinne des § 124 Abs. 3 BDG abgelehnt" worden sei. Zur Zulässigkeit der Mitwirkung eines im ersten Rechtsgang abgelehnten Mitgliedes einer Disziplinarbehörde im zweiten Rechtsgang ist der Beamte auf das hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0354, zu verweisen. Die hierin angestellten Überlegungen gelten in gleicher Weise im gegenständlichen Fall für den späteren Verhandlungsbeschluss auf Grund Nichtdurchführung der zuvor anberaumten Verhandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090079.X02Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008