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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbIG 1993 §1 Abs3;Rechtssatz
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem AuslBG ist nicht ident mit der örtlichen Zuständigkeit des zur Berufungserhebung legitimierten Arbeitsinspektorates.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090031.X02Im RIS seit
23.03.2001