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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §165;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit aller die Sache als solche und die Person des Bestraften betreffenden Umstände, somit auch der schon im Strafverfahren gewürdigten Tatelemente, sind an sich keine Schranken gesetzt, wobei allerdings davon auszugehen ist, dass der Gnadenweg eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ersetzen oder vorwegnehmen darf (Hinweis E 7.7.1978, 1265/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130046.X02Im RIS seit
20.02.2001