RS Vwgh 2000/11/29 2000/09/0121

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §24;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin rügt, das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 6.4.1999 habe gegen Frau Br gelautet, während sich die belangte Behörde in weiterer Folge "nunmehr mit Frau K" auseinander gesetzt habe. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es bei der Bezeichnung der Beschuldigten ausschließlich auf deren Identifizierbarkeit ankommt. Sie bestreitet nicht, vor ihrer Verehelichung (laut ihren Angaben ca. Mitte 1998) mit WK den Namen Br getragen zu haben. Es kann sohin kein Zweifel daran bestehen, dass Personenidentität besteht, zumal der Bescheid der Behörde erster Instanz der Beschwerdeführerin offensichtlich zugekommen ist, weil sie umgehend dagegen Berufung eingelegt hat.

Schlagworte

Berufungsverfahren Ermittlungsverfahren Allgemein Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090121.X01

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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