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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §187;Rechtssatz
Die Tatsache, dass jemand aus einer schlechten Vermögenslage heraus die rechtskräftig über ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann und deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten muss, stellt für sich allein keinen gnadenwürdigen Grund dar (Hinweis E 11.9.1997, 97/15/0042)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130046.X04Im RIS seit
20.02.2001