RS Vwgh 2000/11/29 99/13/0046

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §187;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass jemand aus einer schlechten Vermögenslage heraus die rechtskräftig über ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen kann und deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten muss, stellt für sich allein keinen gnadenwürdigen Grund dar (Hinweis E 11.9.1997, 97/15/0042)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130046.X04

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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