RS Vwgh 2000/11/29 98/09/0031

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28a Abs1;
VStG §51 Abs6;

Rechtssatz

Ist eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu verlangen und macht sie davon Gebrauch, dann besteht in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht (Hinweis E vom 22. Juni 1995, Zl. 94/09/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090031.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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