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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die genaue Art der Tätigkeit des beschäftigten Ausländers muss in einer Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG nicht präzise umschrieben werden, um die Rechtsfolge der Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG auszulösen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090164.X01Im RIS seit
13.02.2001