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L24005 Gemeindebedienstete SalzburgNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Aus der bloßen Führung eines Gespräches mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde, bei der der die Berufung erhebende Beamte Dienst versah, ist allein für sich kein Grund zu ersehen, an der unbefangenen sachlichen Entscheidung der das Gespräch führenden Mitglieder der Disziplinarkommission nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 zu zweifeln, zumal es auch "Gespräche von Senatsmitgliedern mit dem Beschuldigten bzw. dessen Vertreter gegeben" hat.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090079.X01Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008