RS Vwgh 2000/11/29 2000/09/0079

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

L24005 Gemeindebedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §105 Z1 impl;
BDG/Gemeindebeamten Slbg 1982 §105 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
GdBG Slbg 1968 §12;
GdBG Slbg 1968 §9 Abs1;

Rechtssatz

Aus der bloßen Führung eines Gespräches mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde, bei der der die Berufung erhebende Beamte Dienst versah, ist allein für sich kein Grund zu ersehen, an der unbefangenen sachlichen Entscheidung der das Gespräch führenden Mitglieder der Disziplinarkommission nach dem Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 zu zweifeln, zumal es auch "Gespräche von Senatsmitgliedern mit dem Beschuldigten bzw. dessen Vertreter gegeben" hat.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Dienstrecht Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090079.X01

Im RIS seit

19.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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