RS Vwgh 2000/11/29 98/09/0204

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0035 E 24. April 1995 RS 6

Stammrechtssatz

Daß ein Verwaltungsorgan in einer bestimmten Angelegenheit Anzeige erstattet hat, führt für sich allein nicht zur Befangenheit dieses Organs (Hinweis: Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 95).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090204.X01

Im RIS seit

13.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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