RS Vwgh 2000/11/29 98/09/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0037 E 3. Juli 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, können nur die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (vgl Krejci in Rummel2, Rz 20 zu § 1151 ABGB). Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist dabei fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (Hinweis E 18.12.1998, 98/09/0290). Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung. Freiwilligkeit ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090252.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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