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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG;Rechtssatz
Als Täter eines Finanzvergehens kommt jeder in Betracht, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000130207.X04Im RIS seit
20.02.2001