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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, hat die Behörde auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E 29.5.1996, 96/13/0028; E 20.1.1999, 98/13/0120; E 17.12.1998, 98/15/0060; E 19.3.1998, 95/15/0068; E 19.2.1997, 96/13/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000130196.X01Im RIS seit
20.02.2001