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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, ein Bescheid könne mangels Begründung keine rechtlichen Wirkungen entfalten, ist unzutreffend. Vielmehr kommt es hinsichtlich der hier maßgebenden Wirkungen (hier die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenschuld innerhalb der Nachfrist) des Bescheides allein auf dessen Spruch an. Der Rechtsschutz des Bescheidadressaten ist durch die für ein solches Verhalten der Abgabenbehörde Vorsorge treffenden Bestimmungen des § 245 Abs 1 zweiter Satz bzw Abs 2 BAO gewährleistet. (Hier Ablehnung eines Stundungsansuchens und Setzung einer Nachfrist gem § 218 Abs 2 BAO)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130267.X01Im RIS seit
11.07.2001