RS Vfgh 2001/7/23 B970/01

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Veröffentlicht am 23.07.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes wegen Einleitung von Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 StGB; Beschwerdeführer ist verdächtig, Klientengelder iHv S 6 Mio veruntreut zu haben.

Es liegt wegen zu besorgender schwerwiegender Nachteile für das Ansehen des Standes, besonders im Hinblick auf die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung, offenkundig im zwingenden öffentlichen Interesse, daß dem Antragsteller die Berufsausübung vorläufig gemäß §19 Abs3 Z1 litd DSt 1990 untersagt bleibt.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B970.2001

Dokumentnummer

JFR_09989277_01B00970_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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