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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / DisziplinarrechtRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes wegen Einleitung von Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 StGB; Beschwerdeführer ist verdächtig, Klientengelder iHv S 6 Mio veruntreut zu haben.
Es liegt wegen zu besorgender schwerwiegender Nachteile für das Ansehen des Standes, besonders im Hinblick auf die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung, offenkundig im zwingenden öffentlichen Interesse, daß dem Antragsteller die Berufsausübung vorläufig gemäß §19 Abs3 Z1 litd DSt 1990 untersagt bleibt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B970.2001Dokumentnummer
JFR_09989277_01B00970_01