RS Vwgh 2000/11/30 99/20/0439

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §127 Abs1;
StVG §134 Abs1;

Rechtssatz

Die Erledigung eines Antrages auf Abänderung eines anderen Ergebnisses der Klassifizierung (Normal- statt Erstvollzug als angeordnete Form des Strafvollzuges) ist als Bescheid zu werten. Hinsichtlich der strittigen Vollzugsform ergibt sich aus der Formulierung des § 127 Abs 1 StVG ("... sind getrennt ... anzuhalten") ein "Anspruch" des Strafgefangenen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200439.X01

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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