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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §127 Abs1;Rechtssatz
Die Erledigung eines Antrages auf Abänderung eines anderen Ergebnisses der Klassifizierung (Normal- statt Erstvollzug als angeordnete Form des Strafvollzuges) ist als Bescheid zu werten. Hinsichtlich der strittigen Vollzugsform ergibt sich aus der Formulierung des § 127 Abs 1 StVG ("... sind getrennt ... anzuhalten") ein "Anspruch" des Strafgefangenen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200439.X01Im RIS seit
08.02.2001